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DATENSCHUTZ

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR RADAK KÄLTE-KLIMA-

WÄRMEPUMPEN - Stand 01.02.2023

 

1. Geltung

 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Radak Kälte-Klima-

Wärmepumpen, Kirchenstraße 45/2, 4072 Alkoven (kurz Verkäufer) und

 

natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle

hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen

Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen

wurde.

1.2. Es gilt gegenüber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer

AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.v-radak.com).

1.3. Wir arbeiten ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen

unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber

unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,

wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB

abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss

werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,

Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien

(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und

Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde

diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.

Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde

diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht

ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum

Vertragsinhalt erklärt wurden.

 

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Verbraucher werden

vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten

Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den

Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag

keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu

veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden

zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung

angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden

verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen

im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz,

Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur

Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund

von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der

nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter

Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt

in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem

VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als

 

Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abge-

schlossen wurde.

 

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine

Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses

gemäß Punkt 3.5 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.

3.7. Die aufgewendete Zeit für die An- und Abfahrt zum Einsatzort wird als

Arbeitszeit verrechnet. Darüber hinaus verrechnen wir je nach Einsatzort eine

Anfahrtspauschale für Kilometergeld und Abnützung des Kfz/Versicherung etc.

Die jeweiligen Kosten können direkt bei Auftragserteilung erfragt werden.

 

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind

wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Wertes der

beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht

Gegenstand unserer Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in dessen

Verantwortung.

5. Zahlung

5.1. Die Zahlungsbedingungen werden im Einzelfall mit dem Kunden vereinbart.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,

gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem

Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz

zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,

gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen

ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns

bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die

Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch

den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte

Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu

stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine

rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter

Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als

Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit

Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit

des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen

(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden

Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur

 

Bezahlung von Mahnspesen, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur

betriebenen Forderung steht. Der Kunde verpflichtet sich weiters, im Fall von

Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnkosten,

Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten

ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer

Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform

Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 KSV

übermittelt werden dürfen.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der

Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur

Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem

Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Ebenso haftet der

Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und

betriebsbereiten Zustand sowie mit den uns herzustellenden Werken oder

Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes

Entgelt zu überprüfen.

7.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und

rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den

Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem

Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrungen kennen musste. Insbesondere hat

der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen,

Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, möglicher Gefahrenquellen

sowie erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu

stellen.

 

7.4. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der

Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom

Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen hinsichtlich des Liefergegenstandes

besteht durch uns nicht und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits

ausgeschlossen.

7.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich

im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene

Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.6. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen

und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese

weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde

darauf verzichtet hat oder die unternehmerischen Kunden aufgrund Ausbildung

oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.7. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die

Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige

Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber

gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.

7.8. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden Kontrollen,

insbesondere der Temperaturen, gemäß Betriebsanleitung regelmäßig

vorzunehmen. Beim ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der

Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma

zu verständigen.

7.9. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der

Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu

treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

7.10. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes

erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten

beizustellen.

7.11. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos

versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von

Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Wie sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderung- und

Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen

Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

 

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg

genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im

Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu

einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch

Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich

das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung

gestellt werden.

8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand

spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.

8.7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären

Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer

Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese

schuldhaft verursacht haben.

 

9. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr

beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine

fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen und -

Termine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgesetzt wurden.

10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht

vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer

oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.

 

Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei

Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch

den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,

insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7.

dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte

Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein

Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.

Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

11. Gefahrenübergang

11.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder

montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum

übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und

Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser

Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen

soll, gehen zu seinen Lasten.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der

Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz

 

angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzu-

rechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder

 

verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungs-

ausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern

 

wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen

auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr

in Höhe von € 25/Woche zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen

fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen

pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich

USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.

 

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unter-

nehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

 

12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis

zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher

unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben

wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die

Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Gegenüber

Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest

eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen

fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen

oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur

Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der

Vorbehaltsware betreten dürfen.

13.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene

Kosten trägt der Kunde.

13.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein

Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber

unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.9. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der

Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst

wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger

Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht

hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

 

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden

hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind

wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des

Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der

von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu

beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen

(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,

etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunden die Gewähr, dass durch

die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt

werden.

14.4. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so wind wir

berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der

Ansprüche ist offenkundig.

14.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und

nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

14.6. Wir sind berechtigt für allfällige Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, wie Pläne,

Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von

uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser

geistiges Eigentum.

15.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,

Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur

auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder

Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der

Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr

ab Übergabe.

16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.

förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde

die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme

ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm

mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein

Anerkenntnis eines Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des

unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum

Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne

schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur

Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen

einzuräumen.

16.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen

Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich unter

möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen

schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt

die Ware als genehmigt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde

verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der

Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften

Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder

eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden

unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung

anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder

Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese

Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde

die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

 

16.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-,

und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die

mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar

– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere

Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die

Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von

 

Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebe-

vorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie

 

gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst einzuräumen.

16.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden

zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder

angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen

wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,

Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so

leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

16.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten

Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende

tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

16.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des

Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten

Gegenständen nicht kompatibel sind.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,

insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen

Haftpflichtversicherung.

 

17.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch

hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen

haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies

einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch

Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund

Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden zufügen.

17.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem

Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße

Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von

Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns

autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung

notwendiger Wartungen.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,

Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten

abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,

Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen

kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die

Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die

Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene

Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten

Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen

Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als

 

Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs-

ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und

 

klaglos zu halten.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die

Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

 

18.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt,

gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine

Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter

Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am

nächsten kommt.

 

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Alkoven.

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen

Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden

Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist

das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder Ort der Beschäftigung hat.

20. Datenschutzrichtlinie:

Wir, RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN, nehmen den Schutz Ihrer

persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der

Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur

im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die

erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.

Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen

Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben

 

werden. Personenbezogene Daten werden von RADAK KÄLTE-KLIMA-

WÄRMEPUMPEN nur dann gespeichert und verarbeitet, wenn Sie als Nutzer

 

mit RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN über die auf der Internetplattform zur

Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten in Kontakt treten, und in diesem

Zusammenhang RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN diesbezügliche Daten

bekanntgeben bzw. übermitteln bzw. wenn die Kontaktaufnahme telefonisch

oder persönlich im Geschäft erfolgt. RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN hat

keine Daten von Drittanbietern gekauft und wird auch keine Daten an

Drittanbieter verkaufen.

 

Im Rahmen Ihrer Auftragserteilung erteilen Sie die Zustimmung zur Erhebung

und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Ihre Einwilligung umfasst die

Nutzung Ihrer Daten durch RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN und die

 

Weitergabe dieser Daten an (Partner-)Unternehmen, welche von Seiten

von RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN mit der Erbringung von Leistungen,

sowie der Erledigung von Anfragen und/oder Ausführungen bzw. Abwicklungen

von Aufträgen beauftragt sind. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten

erfolgt jeweils zu Kontaktzwecken, zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung

und etwaigen Änderung des Vertragsverhältnisses, bzw. zum Zwecke der

Auftragsabwicklung, der Durchführung des Zahlungsverkehrs, der

Kundenevidenz, der Werbung (speziell die Zusendung von Serviceerinnerungen),

der Auswertung, der Erstellung von Nutzungsprofilen, und der Erfüllung von

 

gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus verpflichtet sich RADAK KÄLTE-KLIMA-

WÄRMEPUMPEN Ihre Daten vertraulich zu behandeln, speziell diese nicht an

 

Dritte weiterzugeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung, wie

beispielsweise die Lieferung durch Dritte, erforderlich. Dies gilt insbesondere

bezogen auf Direktwerbeunternehmen, Adressverlage oder Ähnliches. lm Zuge

der Auftragserfüllung können Daten auch an den Steuerberater zur Erfüllung der

unternehmerischen Pflichten weitergegeben

werden. Im Falle einer Forderungseintreibung werden Daten auch an den Anwalt

von RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN bzw. an das Gericht oder den

Kreditschutzverband weitergegeben.

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