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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR RADAK KÄLTEKLIMAWÄRMEPUMPEN
- Stand 01.02.2023

​

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Radak Kälte-Klima-
Wärmepumpen, Kirchenstraße 45/2, 4072 Alkoven (kurz Verkäufer) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wurde.

1.2. Es gilt gegenüber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer
AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.v-radak.com).

1.3. Wir arbeiten ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und
Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Verbraucher werden
vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten
Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund
von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt
in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem
VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine
Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.5 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.

3.7. Die aufgewendete Zeit für die An- und Abfahrt zum Einsatzort wird als
Arbeitszeit verrechnet. Darüber hinaus verrechnen wir je nach Einsatzort eine
Anfahrtspauschale für Kilometergeld und Abnützung des Kfz/Versicherung etc.
Die jeweiligen Kosten können direkt bei Auftragserteilung erfragt werden.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind
wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Wertes der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand unserer Gewährleistung.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in dessen
Verantwortung.

5. Zahlung

5.1. Die Zahlungsbedingungen werden im Einzelfall mit dem Kunden vereinbart.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem
Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückst.ndige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung steht. Der Kunde verpflichtet sich weiters, im Fall von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnkosten,
Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

6. Bonit.tsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer
Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 KSV
übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der
Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Ebenso haftet der
Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.

7.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrungen kennen musste. Insbesondere hat
der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen,
Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, möglicher Gefahrenquellen
sowie erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.

7.4. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der
Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen hinsichtlich des Liefergegenstandes
besteht durch uns nicht und ist eine diesbezügliche Haftung unsererseits
ausgeschlossen.

7.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich
im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.6. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen
und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde
darauf verzichtet hat oder die unternehmerischen Kunden aufgrund Ausbildung
oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.7. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die
Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige
Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber
gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.

7.8. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden Kontrollen,
insbesondere der Temperaturen, gemäß Betriebsanleitung regelmäßig
vorzunehmen. Beim ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der
Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma
zu verständigen.

7.9. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der
Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

7.10. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.

7.11. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Wie sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderung- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu
einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.
Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich
das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.

8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.

8.7. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese
schuldhaft verursacht haben.

9. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen und -
Termine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgesetzt wurden.

10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch
den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7.
dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.
Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.

11. Gefahrenübergang

11.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder
montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum
übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und
Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser
Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen
soll, gehen zu seinen Lasten.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern
wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen
auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
in Höhe von € 25/Woche zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen
fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich
USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen
Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückst.ndige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.

13.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.

13.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

13.9. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst
wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden
hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind
wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des
Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der
von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen,
etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunden die Gewähr, dass durch
die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.

14.4. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so wind wir
berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.

14.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und
nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

14.6. Wir sind berechtigt für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, wie Pläne,
Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.

15.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr
ab Übergabe.

16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis eines Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur
Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen.

16.7. M.ngelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen
Kunden bei sonstigem Verlust der Gew.hrleistungsansprüche unverzüglich unter
möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich bekannt zu geben. Wird eine M.ngelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt
die Ware als genehmigt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde
verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese
Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

16.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-,
und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die
mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere
Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die
Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von
Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie
Hebevorrichtungen
und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie
gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst einzuräumen.

16.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder
angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

16.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

16.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des
Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch
hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch
Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen.

17.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und
klaglos zu halten.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt,
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter
Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Alkoven.

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.

20. Datenschutzrichtlinie:
Wir, RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN, nehmen den Schutz Ihrer
persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der
Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur
im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die
erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.
Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen
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nur dann gespeichert und verarbeitet, wenn Sie als Nutzer
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von RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN mit der Erbringung von Leistungen,
sowie der Erledigung von Anfragen und/oder Ausführungen bzw. Abwicklungen
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und etwaigen Änderung des Vertragsverhältnisses, bzw. zum Zwecke der
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Kundenevidenz, der Werbung (speziell die Zusendung von Serviceerinnerungen),
der Auswertung, der Erstellung von Nutzungsprofilen, und der Erfüllung von
gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus verpflichtet sich RADAK KÄLTEKLIMAWÄRMEPUMPEN
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Dritte weiterzugeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung, wie
beispielsweise die Lieferung durch Dritte, erforderlich. Dies gilt insbesondere
bezogen auf Direktwerbeunternehmen, Adressverlage oder Ähnliches. lm Zuge
der Auftragserfüllung können Daten auch an den Steuerberater zur Erfüllung der
unternehmerischen Pflichten weitergegeben
werden. Im Falle einer Forderungseintreibung werden Daten auch an den Anwalt
von RADAK KÄLTE-KLIMA-WÄRMEPUMPEN bzw. an das Gericht oder den
Kreditschutzverband weitergegeben

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